Nach einem am 13.04.2010 ergangenen Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg (AG) muss der Mieter bei Verlust einen Schlüssels nur dann die Kosten für eine neue Schließanlage tragen, falls diese auch tatsächlich vom Vermieter ausgetauscht wird (Az.: 8 C 3212/09).
Im Streitfall hatte der Mieter seinen Hausschlüssel verloren. Der Vermieter forderte daraufhin Schadensersatz für den Austausch der Schließanlage auf Grundlage eines Kostenvoranschlags. Hiergegen setzte sich der Mieter zur Wehr.
Das AG entschied nunmehr, dass eine Schadensberechnung anhand eines Kostenvoranschlags im verhandelten Fall nicht möglich sei. So müsse der Mieter nur dann zahlen, insoweit die Schließanlage auch wirklich ausgewechselt wird.